1. Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gelten ausschließlich diese Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Der
Verkäufer vereinbart mit dem Käufer beim ersten Vertragsabschluss die Anwendung dieser Bedingungen auch für
alle nachfolgenden Aufträge ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung. Der Käufer erklärt durch
Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung bzw. Leistung sein Einverständnis mit deren Geltung.
2. Angebot und Annahme
Die Angebote des Verkäufers sind nicht bindend und stets freibleibend sofern sie nicht ausdrücklich als
Festangebot mit verbindlicher Gültigkeit bezeichnet sind. Vertragsabschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Soweit nichts anderes vereinbart, ist für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung die
Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Mengen werden
im Rahmen der technischen Möglichkeiten eingehalten. Produktionsbedingte branchenübliche Abweichungen sind
zulässig Teillieferungen sind zulässig, es sei denn die teilweise Erfüllung ist für den Käufer ohne
Interesse. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
3. Produktbeschaffenheit, Muster, Proben und Zusicherung von Eigenschaften
3.1
Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware aus den Produktionsspezifikationen des
Verkäufers. Sofern nicht bestimmte Werte oder Eigenschaften bindend vereinbart wurden oder in gesetzlichen Bestimmungen
zwingend vorgeschrieben sind, sind branchenübliche Abweichungen zulässig.
3.2
Eigenschaften von Muster und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware
vertraglich vereinbart werden.
3.3
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann garantiert, wenn dies als Vertragsbestandteil
vereinbart und bezeichnet wird.
4. Beratung
Soweit der Verkäufer Beratungsleitungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte
über Eignung und Anwendungen der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
5. Preis
Die Verkaufspreise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, als Nettopreis ausschließlich gesetzlicher
Mehrwertsteuer, Zöllen und anderen Abgaben. Kommt es zwischen Vertragsabschluss und Lieferung beim Verkäufer oder
dessen Lieferanten zu erheblichen Kostenerhöhungen für Rohstoffe, Energie, Transport oder es entstehen
Mehraufwendungen durch geänderte gesetzliche Bestimmungen so ist der Verkäufer berechtigt, höhere Preise zu
verlangen. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der
Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
6. Liefertermine und Fristen
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Kommt der Verkäufer in Lieferverzug
so hat der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Lässt der Verkäufer
diese Nachfrist verstreichen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, sofern sich die Sendung noch nicht auf dem
Wege befindet. Der Käufer ist zur unverzüglichen Abnahme termingerecht bereitgestellter Ware verpflichtet. Er hat
rechtzeitig alle seinerseits erforderlichen Voraussetzungen für eine termingerechte Abwicklung des Auftrages zu schaffen.
Wird zur Auslieferung fertig gestellte Ware auf Wunsch des Käufers eingelagert, kann der Verkäufer diese Ware sofort
in Rechnung stellen sowie Lagerkosten geltend machen.
7. Lieferparität
Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Handelsklausel für deren Auslegung die INCOTERMS in
der bei Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung finden.
8. Transportschäden
Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie und
beweisfähigen Unterlagen an den Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Voraussichtliche Schäden über EUR 2.500 sind durch einen
Havariekommissar festzustellen.
9. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen
Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften
über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Waren verantwortlich.
10. Zahlungsverzug
10.1
Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Die
Zahlungsfrist ist eingehalten, wenn das Geld auf dem Konto des Verkäufers verfügbar ist.
10.2
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% - Punkten über dem im Zeitpunkt
des Verzugseintrittes geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.
10.3
Bei nachhaltigem Zahlungsverzug des Käufers sowie bei Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über dessen Vermögen
kann der Verkäufer die sofortige Zahlung sämtlicher zustehender Forderungen unabhängig von deren Fälligkeit verlangen und ist
berechtigt ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Wird diese Vorauszahlung nicht binnen 2 Wochen
geleistet, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
11. Gewährleistung
11.1
Der Käufer hat die gelieferte Ware einer Wareneingangskontrolle zu unterziehen. Dabei entdeckte Mängel sind unverzüglich
schriftlich zu rügen. Insbesondere Transportschäden sind so anzuzeigen, dass die Bestellung eines Havariekommissars vor
Entladung möglich ist. Mängel der Ware, die erst bei einer ordnungsgemäßen weitergehenden Untersuchung feststellbar sind,
sind dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware und vor Weiterverarbeitung anzuzeigen andere Mängel sind
dem Verkäufer innerhalb von 4 Wochen nach Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Auslieferung anzuzeigen. Die Anzeige
muss schriftlich erfolgen und Art und Ausmaße der Mängel genau bezeichnet und durch Beweismittel belegt sein. Der Lieferant
leistet keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Besteller in Aussicht genommenen besonderen Zweckegeeignet
ist, es sei denn diese Zwecke sind Vertragsinhalt geworden.
11.2
Ist ein Gewährleistungsfall gegeben und hat der Käufer dies dem Verkäufer gemäß Ziffer 10.1 ordnungsgemäß; angezeigt, so
stehen dem Verkäufer die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zu:
- Der Verkäufer hat zu nächst das Recht, nach seiner Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Käufer eine mangelfreie Ware zu liefen (Nacherfüllung).
- Der Verkäufer behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nachfüllung fehlschlagen oder dem Käufer unzumutbar sein, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
11.3
Mängelansprüche des Käufers verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware, sofern nicht andere zwingende
gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.
12. Haftung
Der Verkäufer haftet für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen
den Lieferanten sowie dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant oder dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wesentlicher Verletzung der Vertragspflichten zwingend haftet. Die Haftung wird in
jedem Falle auf den Schaden beschränkt, dessen möglicher Eintritt für den Lieferanten bei Vertragsabschluss erkennbar und
vorhersehbar war. Vorsehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
Gesundheit.
13. Aufrechnung
Der Käufer kann gegen Ansprüche des Verkäufers nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung
aufrechnen.
14. Sicherheiten
Bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, kann der Verkäufer,
vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen von Vorauszahlung oder
der Einräumung sonstiger Sicherheit abhängig machen.
15. Eigentumsvorbehalt
15.1
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Verkäufers aus der
Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum des Verkäufers.
15.2
Der Verkäufer kann aufgrund des Eigentumsvorbehaltes auch dann herausverlangen, wenn er noch nicht vom Vertrag zurückgetreten
ist.
15.3
Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte schon jetzt in der Höhe der
Forderungen des Verkäufers ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
15.4
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen im Sinne §§ 947, 948 BGB verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer im
Verhältnis des anteiligen Werts der Vorbehaltsware Miteigentum an den dadurch entstandenen Erzeugnissen.
16. Höhere Gewalt
Alle Ergebnisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, wie z. B. Naturereignisse,
Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörung, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügung von
hoher Hand, Nichtbelieferung durch Vorlieferanten trotz sorgfältiger Lieferantenauswahl entbinden den Verkäufer für die Dauer
der Störung und im Unfang ihrer Auswirkung von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch, soweit die Ergebnisse
und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für den Verkäufer nachhaltig unwirtschaftlich machen. Dauern diese
Ergebnisse länger als 3 Monate, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer hat dem Käufer ein
derartiges Ereignis unverzüglich anzuzeigen. Ist dem Käufer eine längere Verzögerung nicht zuzumuten, kann dieser nach
Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
17. Zahlungsort
Unabhängig von dem Ort der Übergabe der Ware oder Dokumente ist Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers der Sitz
des Verkäufers.
18. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin. Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
19. Wirksamkeitsklausel
Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleibt der
Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine
dieser Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommenden Regelung. Hilfsweise wird die Maßgeblichkeit der gesetzlichen
Regelung vereinbart.